Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
M&S Transporte
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen M&S Transporte (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über die Durchführung von Transport- und damit verbundenen Logistikleistungen.
2. Die Leistungen umfassen insbesondere nationale Direkt- und Expressfahrten, Paletten- und Stückguttransporte sowie Sonderfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
3. Die Beförderung erfolgt ausschließlich mit Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Fahrzeugmasse, Nutzlast und Ladungssicherung.
4. Internationale Transporte, Umzüge, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen und sonstige nicht ausdrücklich vereinbarte Dienstleistungen sind nicht Gegenstand dieser AGB.
5. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
6. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsabschluss und Auftragserteilung
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots oder durch die ausdrückliche Bestätigung eines Transportauftrags durch den Auftragnehmer zustande.
3. Die Auftragserteilung und -bestätigung können schriftlich, in Textform, insbesondere per E-Mail oder über elektronische Transportplattformen, erfolgen. Eine mündliche Vereinbarung ist ebenfalls möglich.
4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Person, die den Auftrag erteilt, hierzu berechtigt ist.
5. Inhalt und Umfang des Auftrags ergeben sich aus der Auftragsbestätigung sowie den dazugehörigen Vereinbarungen. Bei Widersprüchen gehen individuell bestätigte Angaben den allgemeinen Angaben in diesen AGB vor.
§ 3 Leistungsumfang und Durchführung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die vereinbarte Beförderung des Transportgutes vom vereinbarten Übernahmeort zum vereinbarten Bestimmungsort und dessen Ablieferung an den vorgesehenen Empfänger.
2. Die Durchführung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Transportart und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
3. Eine bestimmte Fahrzeugart, ein bestimmter Fahrer oder ein bestimmtes Fahrzeug wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags geeigneter Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer zu bedienen. Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
5. Umladungen, Zwischenlagerungen oder die Einschaltung weiterer Frachtführer erfolgen nur, soweit sie vereinbart oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich und gesetzlich zulässig sind.
6. Die Übernahme zusätzlicher Leistungen, insbesondere Be- und Entladetätigkeiten, Verpackung, Montage oder Demontage, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§ 4 Transportgut, Verpackung und Ladungssicherung
1. Der Auftraggeber hat das Transportgut transportgerecht, ausreichend stabil und entsprechend seiner Beschaffenheit zu verpacken und zu kennzeichnen.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Transportgut für die vereinbarte Beförderung geeignet ist und die vereinbarten sowie gesetzlichen Gewichts- und Abmessungsgrenzen eingehalten werden.
3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über besondere Eigenschaften des Transportgutes zu informieren, insbesondere über Empfindlichkeit, Zerbrechlichkeit, besondere Lagerungsbedingungen, Gefahrstoffe oder sonstige Risiken.
4. Die gesetzlich erforderliche Ladungssicherung ist bei der Durchführung des Transports zu gewährleisten. Soweit der Auftraggeber oder der Empfänger selbst belädt oder entlädt, bleiben dessen gesetzliche Pflichten unberührt.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Übernahme von Gütern abzulehnen, wenn diese unzureichend verpackt, unzulässig, gefährlich oder für das eingesetzte Fahrzeug ungeeignet sind.
6. Schäden, die nachweislich auf eine mangelhafte Verpackung, unrichtige Angaben oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung des Transports erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere:
* Abhol- und Lieferadresse sowie Ansprechpartner,
* Art, Anzahl, Gewicht und Abmessungen des Transportgutes,
* besondere Anforderungen an Verpackung, Handhabung oder Transport,
* erforderliche Begleit- und Transportdokumente,
* vereinbarte Zeitfenster und Zufahrtsbeschränkungen.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Transportgut zum vereinbarten Zeitpunkt übernahmebereit ist und am Bestimmungsort ordnungsgemäß entgegengenommen werden kann.
3. Der Auftraggeber hat auf besondere örtliche Gegebenheiten hinzuweisen, insbesondere auf Zufahrtsbeschränkungen, Ladezonen, Höhen- oder Gewichtsbeschränkungen sowie erforderliche Zufahrts- oder Haltegenehmigungen.
4. Erforderliche Genehmigungen, Freigaben und sonstige Voraussetzungen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, sind von diesem rechtzeitig einzuholen.
5. Entstehen durch unrichtige Angaben, fehlende Dokumente, nicht vorhandene Zufahrtsmöglichkeiten oder sonstige Pflichtverletzungen des Auftraggebers zusätzliche Kosten oder Verzögerungen, werden diese nach den gesetzlichen Vorschriften und den getroffenen Vereinbarungen behandelt.
§ 6 Gefahrgut und gesetzliche Transportvoraussetzungen
1. Gefahrguttransporte werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sind.
2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Auftragserteilung vollständig über die Gefahrguteigenschaften zu informieren und die erforderlichen Angaben, Kennzeichnungen und Dokumente bereitzustellen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Übernahme von Gefahrgut abzulehnen, wenn gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die erforderlichen Informationen und Dokumente fehlen.
4. Für die Beförderung gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Gefahrgutvorschriften, insbesondere die Vorschriften des ADR, soweit einschlägig.
5. Die zulässige Fahrzeugmasse und Nutzlast sowie sonstige gesetzliche Beförderungsbeschränkungen sind auch bei Gefahrguttransporten einzuhalten.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Zusatzleistungen, Wartezeiten, nicht vereinbarte Mehrkilometer, zusätzliche Anfahrten oder sonstige Mehraufwendungen werden nur berechnet, soweit sie vereinbart, gesetzlich geschuldet oder vom Auftraggeber veranlasst und nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähig sind.
6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
§ 8 Abholung, Liefertermine und Verzögerungen
1. Vereinbarte Abhol- und Liefertermine sind einzuhalten, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
2. Unverbindliche Zeitangaben dienen der Planung und begründen keine garantierte Ankunftszeit.
3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über ihm bekannte wesentliche Verzögerungen, soweit dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung möglich und zumutbar ist.
4. Bei Verkehrsbehinderungen, Straßensperrungen, behördlichen Maßnahmen, extremen Witterungsverhältnissen oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung bleiben unberührt.
§ 9 Wartezeiten und erfolglose Anfahrten
1. Vereinbarte Lade- und Entladezeiten sind einzuhalten.
2. Entstehen Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder des Empfängers, können hierdurch verursachte Mehrkosten nach vorheriger Vereinbarung oder nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
3. Eine zusätzliche Vergütung für Wartezeiten setzt voraus, dass deren Grundlage und Berechnung nachvollziehbar sind.
4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare erhebliche Zusatzkosten informieren, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist.
§ 10 Stornierung und Auftragsänderungen
1. Änderungen oder Stornierungen eines bestätigten Auftrags bedürfen der Abstimmung mit dem Auftragnehmer.
2. Eine kostenfreie Stornierung ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Abholtermin möglich, sofern keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
3. Bei einer späteren Stornierung können tatsächlich entstandene und nachweisbare Kosten sowie gesetzlich geschuldete Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bereits ersparte Aufwendungen und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
4. Eine pauschale Stornogebühr wird nicht erhoben, sofern sie nicht gesondert und wirksam vereinbart wurde.
5. Änderungen des Transportumfangs, der Abhol- oder Lieferadresse, des Zeitfensters oder der Gütermenge können eine Anpassung der Vergütung und des Liefertermins erforderlich machen.
§ 11 Haftung
1. Für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes sowie für die Überschreitung der Lieferfrist haftet der Auftragnehmer nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 425 ff. HGB.
2. Die gesetzliche Haftung für Güterschäden ist grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht begrenzt. Für Verspätungsschäden gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen.
3. Eine weitergehende Haftung bleibt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere bei qualifiziertem Verschulden, unberührt.
4. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit gelten gesetzliche Haftungsbeschränkungen, soweit diese im Einzelfall zulässig sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
5. Eine Haftung für Schäden, die nachweislich durch unzureichende Verpackung, unrichtige Angaben des Auftraggebers, besondere Eigenschaften des Transportgutes oder sonstige gesetzlich relevante Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verursacht wurden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Die gesetzlichen Haftungsregelungen können durch diese AGB nicht zum Nachteil des Auftraggebers ausgeschlossen werden, soweit dies gesetzlich unzulässig ist.
§ 12 Schadensanzeige und Beweissicherung
1. Der Auftraggeber oder Empfänger soll erkennbare Schäden oder Fehlmengen bei Ablieferung dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen.
2. Nicht äußerlich erkennbare Schäden sollen nach ihrer Feststellung unverzüglich angezeigt werden.
3. Gesetzliche Anzeige-, Beweis- und Verjährungsregelungen, insbesondere nach dem HGB, bleiben unberührt.
4. Der Auftraggeber soll beschädigte Verpackungen und das Transportgut bis zur Klärung des Schadens aufbewahren, soweit dies zumutbar ist.
§ 13 Ablieferung und Empfangsbestätigung
1. Die Ablieferung erfolgt an den vereinbarten Empfänger oder an eine von diesem zur Entgegennahme berechtigte Person.
2. Soweit vorgesehen, wird die Ablieferung durch eine Empfangsbestätigung, einen Lieferschein oder einen elektronischen Abliefernachweis dokumentiert.
3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Empfänger zur Entgegennahme des Transportgutes bereit und berechtigt ist.
4. Ist eine Ablieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber kontaktieren und das weitere Vorgehen abstimmen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden nach den gesetzlichen Vorschriften und den getroffenen Vereinbarungen behandelt.
§ 14 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes, verarbeitet.
2. Die Verarbeitung erfolgt, soweit erforderlich, zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Transportauftrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
3. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig rechtlich zulässig ist.
4. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
3. Ein gesetzliches Frachtführerpfandrecht bleibt unberührt, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.
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Unternehmensangaben
M&S Transporte
Inhaber: Milan Rudic
Anschrift: Langsdorffstr. 4, 61231 Bad Nauheim
Telefon: +49 162 1521704
E-Mail: info@ms-transportebn.de
Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: 01686230199 / DE457549491
**Hinweis:** Diese AGB sind ein Formulierungsvorschlag und sollten vor ihrer Verwendung rechtlich geprüft und an die tatsächliche Geschäftstätigkeit sowie die konkreten Vertragsabläufe angepasst werden.